Immobilienkauf & Immobilienrecht
Warum braucht man einen Notar beim Immobilienkauf? In Deutschland müssen Immobilienkaufverträge notariell beurkundet werden. Der Notar fungiert als neutraler Rechtsberater für Käufer und Verkäufer und sorgt dafür, dass der Hauskauf juristisch korrekt abgewickelt wird. Er stellt sicher, dass alle Vereinbarungen rechtlich ordnungsgemäß sind, die Parteien ihre Risiken vernünftig absichern und kümmert sich um Dinge wie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung (sichert die Erwerbsposition des Käufers), korrespondiert mit beteiligten Banken und schließlich die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Kurz gesagt: Ohne Notar kein rechtsgültiger Immobilienkauf, da so beide Parteien geschützt werden. Wie läuft die notarielle Beurkundung eines Hauskaufs ab? Anschließend veranlasst der Notar notwendige Schritte zur Abwicklung des Vertrages: Wer zahlt die Notarkosten beim Immobilienkauf? Was ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch? Warum muss ich für die Grundschuld zum Notar? Wie schnell kann ich einen Termin für einen Immobilienkaufvertrag bekommen? Gerne sofort: Buchen Sie online einen Termin oder rufen sie uns an. Auch kurzfristige Termine machen wir gerne möglich. Senden Sie uns gerne parallel die Daten für die Vertragserstellung zu. Warum wird der Kaufpreis einer Immobilie in Grund und Boden sowie Gebäude aufgeteilt? Beim Kauf einer Immobilie umfasst der Kaufpreis immer zwei Werte: den Grund und Boden und das Gebäude, das darauf steht. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil nur Gebäude der Abnutzung unterliegen – der Boden dagegen bleibt dauerhaft bestehen. Daher kann bei vermieteten Immobilien nur der Gebäudeanteil steuerlich abgeschrieben werden (sogenannte „Absetzung für Abnutzung“, kurz AfA). Um diese Abschreibung korrekt berechnen zu können, muss der Gesamtkaufpreis nach realistischen Wertverhältnissen aufgeteilt werden. Grundlage sind in der Regel die amtlichen Bodenrichtwerte oder ein Gutachten zur Immobilienbewertung. Eine nachvollziehbare Aufteilung sorgt für Transparenz gegenüber dem Finanzamt und schafft Rechtssicherheit für Käufer und Verkäufer. Sie ist daher ein fester Bestandteil einer sorgfältigen Immobilienkaufabwicklung.
Nach Beauftragung entwirft der Notar einen Kaufvertrag und sendet diesen den Parteien zur Prüfung zu. Die Parteien geben etwaige Änderungswunsch durch oder besprechen den Entwurf auf Wunsch. Im darauf folgenden Beurkundungstermin liest der Notar den Vertrag komplett vor, erklärt den Inhalt und beantwortet letzte Fragen. In Gegenwart des Notars unterschreiben der Käufer, Verkäufer und der Notar selbst den Vertrag. Die Notare der Kanzlei Ruscher & Nölke schicken den Beteiligten anschließend vorab einen PDF-Scan des beurkundeten Vertrages.
Üblicherweise trägt der Käufer die Notargebühren und Grundbuchkosten. Das ist sogar gesetzlich festgelegt: § 448 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Käufer die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen trägt. Lediglich die Kosten der Lastenfreistellung (z. B. Löschung von Grundschulden und Hypotheken, die noch von dem Verkäufer bestellt worden sind) trägt regelmäßige der Verkäufer. Wichtig zu wissen: Die Notargebühren sind bei jedem Notar gleich und richten sich nach dem Wert der Immobilie. Das zugrunde liegende Gerichts- und Notarkostengesetz gilt deutschlandweit.
Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung sichert. Sobald der Kaufvertrag notariell beurkundet ist, lässt der Notar diese Vormerkung im Grundbuch eintragen. Die Vormerkung bewirkt, dass der Verkäufer die Immobilie nicht "an dem Käufer vorbei" an eine weitere Person verkaufen oder mit Grundpfandrechten (z. B. Grundschuld oder Hypothek) belasten kann. Die Auflassungsvormerkung schützt also den Käufer in der Zeit zwischen Kaufvertragsschluss und Eigentumsumschreibung.
Finanzieren Sie den Immobilienkauf mit einem Bankdarlehen, verlangt die Bank üblicherweise eine Grundschuld als Sicherheit. Außerdem unterwirft sich der Darlehensnehmer in der Regel der Zwangsvollstreckung für den Fall, dass er das Darlehen nicht bedient und die kreditgebende Bank vollstrecken möchte. Die Bestellung einer Grundschuld nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss – wie der Kaufvertrag – notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Der Notar bereitet die Grundschuldbestellungsurkunde vor, erklärt den Beteiligten die Inhalte und veranlasst nach Beurkundung die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch.
Unternehmensgründung & Gesellschaftsrecht
Braucht man einen Notar zur Gründung einer GmbH oder UG? Ja – für Kapitalgesellschaften wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder UG (haftungsbeschränkt) ist eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Die Gründungsurkunde einschließlich Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Auch die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister übernimmt der Notar elektronisch. Wie läuft die Gründung einer GmbH ab? Zunächst können Sie sich entscheiden, wie schnell Sie gründen möchten. Wenn Sie erfahren sind und es Ihnen vor allem auf eine sehr schnelle Gründung ankommen, können Sie direkt einen Termin mit dem Notar Alexander Ruscher vereinbaren. Im Normalfall beauftragen Sie den Notar mit der Gründung und teilen die üblichen Daten mit wie: Nach Beauftragung erstellt der Notar die Gründungsdokumente und lässt Ihnen die Entwürfe zukommen. Sie können etwaige Änderungswünsche durchgeben oder die Entwürfe gleich im Beurkundungstermin besprechen, weil der Notar bei Beurkundung ohnehin alle Regelungen erklärt und mit Ihnen durchgeht. Im Notartermin wird die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) gegründet. Sie erhalten im Anschluss die unterzeichneten Gründungsdokumente als PDF-Scan vorab, um ein Bankkonto für die Gesellschaft zu eröffnen. Die Dokumente sind für die Banken zur Kontoeröffnung erforderlich. Nach Einzahlung des Stammkapitals meldet der Notar die GmbH beim Handelsregister an und die Eintragung erfolgt. Sobald das Registergericht die Eintragung vornimmt, ist die GmbH offiziell entstanden. Kann man eine GmbH online gründen? Ja, seit 2022 ist in Deutschland eine Online-Gründung einer GmbH oder UG möglich. Sie können den Notartermin per Videokonferenz abhalten, wenn gewisse technische Voraussetzungen erfüllt sind. Näheres finden Sie auf unserer Website unter Online-Gründung. Was unterscheidet eine UG (haftungsbeschränkt) von einer GmbH? Die UG (Unternehmergesellschaft) ist eine Sonderform der GmbH mit geringerem Mindestkapital. Eine GmbH erfordert ein Stammkapital von 25.000 €, während die UG bereits ab 1 € gegründet werden kann. Dafür muss die UG bis zur Ansparung von 25.000 € jährlich ein Viertel ihres Gewinns in eine Rücklage einstellen (Thesaurierungspflicht), um Eigenkapital aufzubauen. Haftungsrechtlich sind UG und GmbH gleich – beide haften nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Auch bei der Gründung und im Ablauf (Notarpflicht, Handelsregistereintrag) gibt es keine Unterschiede; die UG lässt sich aber mit wenig Kapital starten, was sie für Startups attraktiv macht. Hat die UG genügend Rücklagen, kann sie später in eine „Voll-GmbH“ umgewandelt werden. Gerade wenn Sie die günstige Gründung mithilfe eines Musterprotokolls vornehmen möchten, können Sie direkt einen Termin mit dem Notar Alexander Ruscher vereinbaren, da alle wesentlichen Punkte im Gründungstermin besprochen werden können. Benötigt man einen Notar bei Änderungen im Handelsregister? Ja, für alle üblichen Anmeldungen zum Handelsregister ist ein Notar erforderlich (z. B. Geschäftsführerwechsel, Änderung des Gesellschaftssitzes, Kapitalerhöhungen, Gesellschafterwechsel oder Satzungsänderungen). Der Notar setzt die entsprechende Erklärung auf, liest sie vor und bestätigt die Unterschrift(en). Anschließend übermittelt er die Anmeldung digital ans Registergericht. So ist sichergestellt, dass alle Registereinträge – von der Gründung bis zu späteren Änderungen – formal korrekt und rechtsgültig erfolgen. Wenn Sie einen neuen Geschäftsführer oder Prokuristen an- oder abmelden möchten, eine Satzungsänderung anstreben oder sich einfach die Geschäftsanschrift geändert hat, vereinbaren Sie gerne direkt einen Termin bei dem Notar Alexander Ruscher - wählen sie bei der Art des Termins gerne "Unterschriftsbeglaubigung" aus. Wie schnell kann ich einen Termin zur Gründung einer GmbH bekommen? Gerne sofort. Buchen Sie online einen Termin bei dem Notar Alexander Ruscher und gründen Sie sofort. Sollte online kein kurzfristiger Termin verfügbar sein, schreiben Sie gerne eine E-Mail oder rufen kurz an.
Erbrecht & Schenkungen
Muss ein Testament notariell beurkundet sein? Ein Testament kann man handschriftlich selbst verfassen oder beim Notar errichten. Gesetzlich muss es nicht zwingend notariell sein – ein eigenhändiges Testament ist ebenso gültig, wenn es komplett handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist. Allerdings bietet das notarielle Testament große Vorteile: Der Notar berät ausführlich, sorgt für klare Formulierungen und rechtssichere Gestaltung. Vor allem sparen notarielle Testamente den Erben oft Zeit und Geld, da sie in der Regel keinen Erbschein mehr benötigen, um sich bei Eintritt des Erbfalls als Erben zu legitimieren. Wenn zum Beispiel eine Immobilie in den Nachlass fällt und der Erbe sich als neuer Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen möchte, dann braucht er einen Erbennachweis: das kann entweder ein notarielles Testament sein oder ein Erbschein. Die Kosten für ein notarielles Testament und einen Erbschein richten sich übrigens nach der gleichen Gebührentabelle. Das notarielle Testament wird amtlich verwahrt und im Zentralen Testamentsregister registriert, sodass es im Erbfall sicher aufgefunden und eröffnet wird. Kurz gesagt: Ein handgeschriebenes Testament ist gültig, aber ein vom Notar beurkundetes gibt zusätzliche Rechtssicherheit, verhindert häufig spätere Streitigkeiten und erspart die Kosten und das Verfahren zur Erlangung eines Erbscheins nach Eintritt des Erbfalls. Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag? Sowohl Testament als auch Erbvertrag regeln den Nachlass, unterscheiden sich aber in Form und Bindungswirkung. Ein Testament wird einseitig vom Erblasser erstellt und kann jederzeit widerrufen oder geändert werden (sofern es nicht ein gemeinschaftliches Ehegattentestament ist, in dem eine Bindungswirkung vereinbart wird). Ein Erbvertrag hingegen wird zwischen dem Erblasser und mindestens einer anderen Person zu Lebzeiten geschlossen (z. B. Eltern-Kind oder unter nicht verheirateten Paaren). Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar errichtet werden und bindet beide Seiten. Änderungen am Erbvertrag sind nach der Unterzeichnung nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien möglich. Ein Erbvertrag ist also sinnvoll, wenn man eine verbindliche Vereinbarung treffen will, etwa mit einem nicht verwandten Erben oder um Pflege-/Versorgungsleistungen vertraglich mit einer Erbeinsetzung zu verknüpfen. Ein Testament dagegen bietet mehr Flexibilität, weil der Erblasser es alleine ändern kann. In der Praxis sollte man sorgfältig abwägen, welche Form besser passt – der Notar berät hierzu und stellt sicher, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Lassen Sie sich gerne zu Gestaltung eines notariellen Testaments oder Erbvertrages beraten und buchen online einen Termin zur Beratung. Wie kann ich Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen (Schenkung)? Die vorweggenommene Erbfolge, also eine Schenkung zu Lebzeiten, ist ein häufig genutztes Mittel, um Vermögen bereits vor dem Tod auf die nächste Generation zu übertragen. Dies kann steuerliche Vorteile haben, da alle zehn Jahre Freibeträge in Anspruch genommen werden können. Zum Beispiel können Eltern jedem Kind alle zehn Jahre einen bestimmten Betrag oder Wert steuerfrei schenken. Der Notar gestaltet den Schenkungsvertrag so, dass Ihre Interessen - beispielsweise bei Immobilienübertragungen - gewahrt sind, etwa durch Nießbrauchrechte oder Wohnrechte, falls Sie sich Nutzungen vorbehalten möchten. Wichtig ist, die Konsequenzen gut zu überlegen: Eine Schenkung ist grundsätzlich unwiderruflich und kann Auswirkungen auf den späteren Pflichtteil anderer Erben haben. Mit einer klugen Übertragungsstrategie lassen sich jedoch Erbschaftsteuer sparen und Familienstreitigkeiten vorbeugen – hier hilft die notarielle und steuerliche Beratung. Vereinbaren Sie gerne einen Termin zur notariellen Beratung. Kann ich meine Kinder enterben? Sie können in Ihrem Testament bestimmen, dass ein gesetzlicher Erbe – zum Beispiel ein Kind – nichts (oder weniger als den gesetzlichen Anteil) erhalten soll. Umgangssprachlich „enterben“ kann man Nachkommen also, aber: Nahe Angehörige wie Kinder oder Ehegatten haben in Deutschland einen Pflichtteilsanspruch. Das bedeutet, selbst wenn Sie Ihr Kind im Testament nicht berücksichtigen, steht ihm in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch zu. Vollständig leer ausgehen kann ein Pflichtteilsberechtigter nur in Ausnahmefällen (z. B. wenn er sich eines schweren Verfehlung schuldig gemacht hat und per Gerichtsurteil enterbt wurde). In der Praxis heißt das: Sie können per Testament die Vermögensverteilung nach Ihren Wünschen regeln, müssen aber damit rechnen, dass enterbte Kinder ihren Pflichtteil verlangen. Ein Notar oder Fachanwalt für Erbrecht kann beraten, wie man diesen Anspruch ggf. reduziert oder durch Pflichtteilsverzichte (notariell beurkundete Verträge mit den Kindern) im Voraus regelt. Wichtig ist, offen mit der Familie zu kommunizieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Ehe, Partnerschaft & Familie
Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll? Ein Ehevertrag kann in vielen Lebenssituationen sehr sinnvoll sein, insbesondere wenn bestimmte Risikofaktoren vorliegen: Zum Beispiel bei Unternehmern/Selbständigen (Schutz des Firmenvermögens im Scheidungsfall), bei Paaren mit ungleichen Vermögensverhältnissen (um unerwünschte Ausgleichszahlungen zu vermeiden), wenn ein Partner von seiner Familie größeres Vermögen geschenkt bekommt hat oder größere Erbschaften erwartet oder wenn einer der Partner bereits Kinder aus früherer Beziehung oder Verpflichtungen hat. Auch internationale Paare sollten über einen Ehevertrag nachdenken, um festzulegen, welches Recht im Scheidungsfall gilt. Generell regelt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Vermögensaufteilung, was in manchen Fällen zu ungewollten Ergebnissen führen kann. Mit einem Ehevertrag lassen sich der Güterstand ändern oder modifizieren (z. B. Gütertrennung oder sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft), Regelungen zum Unterhalt treffen oder der Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften) individuell anpassen. Das schafft nicht nur rechtlich Klarheit für den Fall einer Scheidung, sondern kann auch teure und nervenaufreibende Streitigkeiten vermeiden. Ein Ehevertrag kann also rechtliche, wirtschaftliche und rein praktische Gründe (Streitvermeidung) haben. Wichtig ist, frühzeitig – idealerweise vor der Heirat – darüber zu sprechen und sich notariell beraten zu lassen. Buchen Sie hierzu gerne einen Termin. Aber auch während der Ehe kann ein Vertrag jederzeit geschlossen werden, falls sich die Umstände ändern. Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden? Ja, ohne notarielle Beurkundung ist ein Ehevertrag in Deutschland nicht rechtswirksam. Der Notar berät dabei neutral beide Seiten über die Konsequenzen der Vereinbarungen und stellt sicher, dass keine der Parteien unbillig benachteiligt wird. Durch die notarielle Form soll gewährleistet sein, dass beide Partner den Inhalt verstehen und der Vertrag fair ist – dies beugt sittenwidrigen Klauseln vor. Kurz: Ein privates Schriftstück ohne Notar genügt nicht; der Gang zum Notar ist Pflicht, damit der Ehevertrag gültig und voll durchsetzbar ist. Kann man einen Ehevertrag auch nach der Hochzeit abschließen? Ja. Ein Ehevertrag muss nicht zwingend vor der Eheschließung vereinbart werden. Die Eheleute können jederzeit während der Ehe einen Vertrag aufsetzen oder sogar kurz vor einer Scheidung noch Vereinbarungen treffen. Wird ein Vertrag erst bei unmittelbar bevorstehender Scheidung geschlossen, spricht man auch von einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die ebenso notariell beurkundet werden muss. Es ist sogar möglich, bestimmte Punkte noch nach der Scheidung einvernehmlich zu regeln (etwa in einer Scheidungsfolgenvereinbarung über Vermögensaufteilung oder Unterhalt), sofern beide Seiten zustimmen. Wichtig: Auch nach der Hochzeit gilt die notarielle Formpflicht – egal ob Ehevertrag während bestehender Ehe oder Scheidungsvereinbarung, ein Notar muss stets beurkunden, sonst ist die Vereinbarung ungültig. Wie können wir die Scheidung einvernehmlich regeln? Wenn beide Ehepartner sich über die Scheidungsfolgen (Vermögen, Immobilien, Unterhalt, Versorgungsausgleich etc.) einig sind, können sie diese Einigung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten. Diese Vereinbarung wird notariell beurkundet und kann dem Familiengericht im Scheidungsverfahren vorgelegt werden. Der Vorteil: Das Gericht kann die Scheidung zügig aussprechen, da Folgen der Scheidung bereits geklärt sind und langwierige Prozesse entfallen. In einer solchen Vereinbarung lassen sich z. B. die Verteilung des Hausrats und Vermögens, die Übertragung der gemeinsam erworbenen Immobilie, Abfindungen für Zugewinn und Regelungen zum nachehelichen Unterhalt verbindlich regeln. Wichtig ist, fair zu bleiben – der Notar wird darauf achten, dass keine Seite unverhältnismäßig benachteiligt wird (sonst könnte die Vereinbarung sittenwidrig und nichtig sein). Durch eine einvernehmliche notarielle Scheidungsvereinbarung können Ex-Partner nach der Scheidung oft „sauber auseinandergehen“ und behalten ein besseres persönliches Verhältnis, weil große Streitpunkte bereits einvernehmlich gelöst wurden.
Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung
Was ist eine Vorsorgevollmacht und warum brauche ich sie? Eine Vorsorgevollmacht ist eine schriftliche Vollmacht, mit der Sie einer Vertrauensperson die Befugnis erteilen, im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten für Sie zu handeln. Damit bestimmen Sie selbst, wer z.B. bei schwerer Krankheit oder Unfall Ihre Bankgeschäfte erledigt, Verträge schließt oder über Krankenhausbehandlungen entscheidet. Ohne Vorsorgevollmacht würde das Gericht in solchen Situationen häufig einen Betreuer einsetzen, der sich regelmäßig gegenüber dem Gericht rechtfertigen muss – das kann auch ein fremder Berufsbetreuer sein. Mit einer Vollmacht hingegen vermeiden Sie diese staatliche Betreuung, denn der Bevollmächtigte kann unmittelbar handeln und wird nicht vom Gericht überwacht. Kurz gesagt: Eine Vorsorgevollmacht stellt sicher, dass im Notfall eine Person Ihres Vertrauens Ihre Angelegenheiten regelt, und zwar ohne zeitaufwändiges Betreuungsverfahren. Wofür braucht man eine Patientenverfügung? In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie selbst nicht mehr einwilligungsfähig sind. Sie können darin beispielsweise bestimmen, ob im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Beatmung oder Ernährung fortgeführt oder eingestellt werden sollen. Die Patientenverfügung richtet sich an die Ärzte und Ihren Vertreter (Bevollmächtigten oder Betreuer) und gibt klar vor, wie in bestimmten Krankheitssituationen vorzugehen ist. Damit entlasten Sie Ihre Angehörigen von schwierigen Entscheidungen, denn Ihr Wille ist bereits dokumentiert. Im Zusammenwirken mit einer Vorsorgevollmacht (in der Sie jemanden benennen, der Ihre Patientenverfügung durchsetzt) stellt die Patientenverfügung sicher, dass keine medizinische Behandlung gegen Ihren Willen erfolgt. Sie dient also Ihrer Selbstbestimmung in medizinischen Fragen für den Fall, dass Sie selbst nicht sprechen können. Sollte man eine Vorsorgevollmacht notariell beurkunden lassen? Es ist sehr empfehlenswert, eine Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen, auch wenn es rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Durch die notarielle Form stellt man zum einen sicher, dass die Vollmacht juristisch einwandfrei formuliert ist und alle gewünschten Bereiche abdeckt. Zum anderen genießt eine vom Notar beglaubigte oder beurkundete Vollmacht ein höheres Vertrauen bei Banken, Behörden und Gerichten. Insbesondere für Immobiliengeschäfte oder wenn Bankkonten mit hohen Vermögenswerten verwaltet werden müssen, verlangen viele Stellen eine öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung der Unterschrift des Vollmachtgebers. Der Notar berät Sie zudem, welche Regelungen (z. B. zu Gesundheitsentscheidungen, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensverwaltung) sinnvoll sind. Zusätzlich kann die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden, sodass im Betreuungsfall das Gericht sofort erfährt, dass eine Vorsorgevollmacht existiert. Kurz: Notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht erhöht die Akzeptanz und Wirksamkeit des Dokuments und stellt sicher, dass im Ernstfall alles nach Ihrem Willen geregelt wird. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit dem Notar Alexander Ruscher, um Ihre Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Was passiert, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt? Liegt keine Vorsorgevollmacht vor und eine Person verliert die Geschäfts- oder Entscheidungsfähigkeit (z. B. durch Unfall, Koma, Demenz), schaltet das Gericht einen Betreuer ein. Das Betreuungsgericht wählt einen rechtlichen Betreuer, der dann stellvertretend Entscheidungen trifft. Häufig wird zwar ein naher Angehöriger als Betreuer bestellt, aber dies ist nicht garantiert – es kann auch ein externer Berufsbetreuer eingesetzt werden. Der gerichtlich bestellte Betreuer unterliegt der Kontrolle des Gerichts und muss für wichtige Entscheidungen Genehmigungen einholen (etwa für den Verkauf einer Immobilie) sowie regelmäßig Berichte und Rechnungslegungen vorlegen. Dieser Prozess kann zeitaufwendig und bürokratisch sein. Ohne Vorsorgevollmacht verlieren Sie also die Möglichkeit, im Voraus zu bestimmen, wer für Sie sorgt, und Ihre Angehörigen müssen sich gegebenenfalls einem formellen Betreuungsverfahren unterziehen. Eine Vorsorgevollmacht beugt dem vor, indem sie das Vertrauen zwischen Ihnen und Ihrer bevollmächtigten Person nutzt und staatliche Eingriffe unnötig macht.
Notarielle Beglaubigung & Beurkundung
Was ist der Unterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung? Bei einer notariellen Beglaubigung bestätigt der Notar lediglich die Echtheit einer Unterschrift oder Abschrift. Das heißt, der Notar überprüft Ihre Identität (z.B. anhand des Ausweises) und bestätigt dann mit einem Beglaubigungsvermerk, dass die Unterschrift tatsächlich von Ihnen stammt. Der Inhalt des Dokuments wird dabei nicht inhaltlich geprüft oder verantwortet. Eine Beurkundung dagegen geht viel weiter: Hier berät der Notar die Beteiligten, formuliert den Text oder nimmt ihre Erklärungen in eine Urkunde auf, erläutert die rechtliche Tragweite und liest alles vollständig vor. Mit Ihrer Unterschrift und der des Notars erhält die Urkunde dann volle Beweiskraft. Kurz gesagt: Beglaubigung = Bestätigung einer Unterschrift/Kopie; Beurkundung = vollständige Gestaltung und rechtliche Überprüfung eines Geschäfts durch den Notar. Wer darf Unterschriften und Dokumente beglaubigen? Notare sind die zentralen Stellen für Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften. In ihren Amtsbereichen dürfen Notare Unterschriften beglaubigen (z. B. für Vollmachten, Anträge, Vereinsregister-Anmeldungen) und Kopien von Dokumenten als beglaubigte Abschrift bestätigen. Daneben können auch einige Behörden amtliche Beglaubigungen vornehmen, etwa Bürgerämter oder Rathäuser – diese beglaubigen oft Kopien von Zeugnissen, Personenstandsurkunden oder Ausweisen für behördliche Zwecke. Wichtig: Öffentliche Beglaubigungen (z. B. für Handelsregister-Anmeldungen) darf nur der Notar vornehmen. Für den Bürger heißt das: Zeugnisse, Vereinsregister oder Meldepapiere lassen sich oft im Rathaus beglaubigen, alles was darüber hinausgeht – insbesondere Rechtsgeschäfte – erfordert den Gang zum Notar. Wo bekomme ich eine beglaubigte Kopie meines Zeugnisses oder Ausweises? Eine beglaubigte Kopie (beglaubigte Abschrift) eines Dokuments können Sie entweder beim Notar oder bei bestimmten Behörden bekommen. Der Notar vergleicht dazu Original und Kopie und versieht die Kopie mit einem Beglaubigungsvermerk, der Datum, Ort und seine Unterschrift/Siegel enthält. Rufen Sie am besten vorher an, ob eine Beglaubigung spontan möglich ist oder schreiben Sie eine E-Mail – wir erledigen Beglaubigungen häufig auch ohne langen Termin direkt vor Ort.
Notarkosten & Allgemeine Fragen
Wie werden Notarkosten berechnet und sind sie überall gleich? Notarkosten sind in Deutschland durch Gesetz einheitlich geregelt. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich in der Regel nach dem Geschäftswert (Wert oder Bedeutung des Geschäfts) – nicht nach dem Aufwand oder der Dauer des Termins. Für ein bestimmtes Geschäft (z. B. Beurkundung eines Hauskaufs, eines Ehevertrags, einer GmbH-Gründung) sieht das Gesetz feste Gebührensätze vor. Daher gilt: Jeder Notar kostet für dieselbe Leistung gleich viel, unabhängig von der Region oder Erfahrung des Notars. Es lohnt sich also nicht, einen „günstigeren“ Notar zu suchen – man sollte den Notar vielmehr nach Vertrauen, Erreichbarkeit und Service auswählen. Die Rechnung des Notars enthält die Gebühr nach Tabelle, Auslagen (für Schreibauslagen, Post, etc.) und die Umsatzsteuer. Zur Transparenz: Notare sind verpflichtet, nach diesem festen Gebührensystem zu arbeiten; Preisnachlässe oder -aufschläge sind unzulässig, was für die Rechtsuchenden Fairness und Kostenklarheit gewährleistet. Wer trägt die Notarkosten und wann werden sie fällig? Das hängt vom Geschäft ab: Oft zahlt derjenige, der den Notar beauftragt hat oder ein unmittelbares Interesse am Vorgang hat. Beim Immobilienkauf trägt meist der Käufer alle Kosten (Notar und Grundbuch). In vielen Fällen steht es im Vertrag, wer die Kosten übernimmt. Fällig wird die Notarrechnung in der Regel nach der Tätigkeit, also kurz nach der Beurkundung oder dem Abschluss des Vorgangs. Wichtig zu wissen: Alle Beteiligten haften als Gesamtschuldner für die Gebühren – zahlt der vorgesehene Kostenschuldner nicht, könnte der Notar theoretisch auch die andere Partei heranziehen. Praktisch kommt das selten vor, aber es unterstreicht: Die Notarkosten sind kein Erfolgshonorar, sondern gesetzliche Gebühren für die getätigte Arbeit, und sie fallen an, sobald der Notar tätig geworden ist (auch wenn ein Vorgang später nicht vollendet wird, etwa wenn ein Vertrag doch nicht unterschrieben wird. Wie bereite ich mich auf einen Notartermin vor? Damit der Notartermin reibungslos verläuft, sollten Sie vorab alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zusammenstellen und Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) zum Termin mitbringen. Was ist der Unterschied zwischen einem Notar und einem Rechtsanwalt? Ein Notar und ein Rechtsanwalt sind zwei verschiedene Berufe im Rechtswesen, auch wenn in einigen Bundesländern Personen Doppelfunktionen haben können (Anwaltsnotare). Der Rechtsanwalt vertritt einseitig die Interessen seines Mandanten – er ist parteiisch auf Ihrer Seite, sei es in Beratung oder vor Gericht. Ein Notar hingegen ist ein unabhängiges und neutrales Organ der Rechtspflege. Notare betreiben keine Prozessführung, sondern sind vor allem für Beurkundungen und sonstige vorsorgende Rechtsgeschäfte zuständig. Sie müssen neutral bleiben und alle Beteiligten ausgewogen beraten. Beispielsweise entwirft ein Notar einen Vertrag so, dass er für beide Seiten fair ist, während ein Rechtsanwalt einen Vertragsentwurf zugunsten seines Auftraggebers formulieren würde. Zudem werden Notare vom Justizministerium ernannt und unterliegen strenger staatlicher Aufsicht. Sie dürfen nur die gesetzlich festgelegten Gebühren erheben und keine Erfolgshonorare vereinbaren. Kurz: Der Anwalt kämpft für Sie, der Notar betreut beide Parteien neutral, um einen rechtssicheren Abschluss von Verträgen zu ermöglichen. In vielen Fällen ergänzen sich beide Berufsgruppen – etwa berät ein Anwalt im Vorfeld eines komplizierten Geschäfts parteilich, während der Notar dann die neutrale Beurkundung und Umsetzung übernimmt.