Immobilienrecht ist traditionell das Fundament unserer Beratungstätigkeit.

Kauf und Verkauf von Immobilien

Wir gestalten und prüfen Kaufverträge über Ein- und Mehrfamilienhäuser, Wohnungen, Flächen oder Erbbaurechte. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung aus über 100 Jahren Kanzleigeschichte. Unser Brot- und Buttergeschäft sind natürlich Kaufverträge über Einzelimmobilien in und um Münster. Darüber hinaus betreuen wir regelmäßig große gewerbliche Immobilienprojekte – vom Ankauf, über die Planungs- und Bauphase bis zur Veräußerung an Investoren.

Gewerbemiete und Wohnraummietrecht

Als Vermieterkanzlei beraten wir Immobilieneigentümer umfassend. Die Gestaltung von Mietverträgen, Mieterhöhungen und Kündigungen sind im Wohnraummietrecht klassische Themen, bei denen wir auf eine sehr hohe Erfolgsquote blicken können. Im Gewerbemietrecht können die Bedingungen freier ausgehandelt werden als im Wohnungsmietrecht. Das führt zu besonderen Risiken, die in der Regel nur kompetente und erfahrene anwaltliche Beraterinnen und Berater erkennen. Wir bieten unseren Mandantinnen und Mandanten daher von der Vertragsgestaltung über die gesamte Laufzeit eines Mietverhältnisses eine partnerschaftliche Zusammenarbeit an: Denn im Gewerbemietrecht ist gute Vorsorge deutlich günstiger als die nachträgliche Reparatur falscher Entscheidungen.

Erbbaurecht

Erbbaurechte räumen dem Berechtigten ein langfristiges Nutzungsrecht an einer Immobilie ein. Unsere Kanzlei berät seit vielen Jahrzehnten große Erbbaurechtsgeber bei der Vertragsgestaltung und verfügt in diesem besonderen Rechtsgebiet über ausnehmend viel Erfahrung.

Öffentliches und Privates Baurecht

Im öffentlichen Baurecht beraten wir Mandantinnen und Mandanten rund um die Schaffung von Baurecht, die Erteilung von Baugenehmigungen, vorhabenbezogene Bebauungspläne oder städtebauliche Verträge. Unsere Tätigkeit umfasst auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gegen die öffentliche Hand. Im privaten Baurecht beraten wir Bauherren und Unternehmer bei der Erstellung von Bau- und Werkverträgen, der Geltendmachung und Abwehr von Werklohnforderungen oder bei der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen im Rahmen der Mängelgewährleistung.